Satzung .

Satzung der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334

Präambel

Die Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334, nachstehend auch „Gilde“ genannt, führt ihren Ursprung auf das Jahr 1334 zurück. Die Mitgliedschaft in der Gilde beruhte auf der Schutzfunktion der Gilde für ihre Heimatstadt Spandau. So begründete Kurfürst Joachim II von Brandenburg bereits in den Statuten (Satzung) der Gilde vom 1. September 1557 u. a.: „Wier Joachim von Gottes Gnaden, Markgraaf zu Brandenburg, Bekennen und thun Kund mit diesem Brieff vor Uns Unsern Erben und Nachkommen Allmäniglich, dass uns unsere Liebe Getreue die Gilden Brüder der Schützen Gilde zu unsere Stadt Spandow in Unterthänigkeit für bringen lassen.“ Die historischen Korporationsrechte sind der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334 von Sr. Majestät dem König Friedrich Wilhelm IV von Preußen durch Kabinettsordre Pillnitz den 4. September 1849 verliehen worden.

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gilde

1. Die Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334 ist als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und hat ihren Sitz in Berlin. Die Gilde bezweckt die Pflege und Fortführung ihrer in das Jahr 1334 zurückreichenden Tradition und der Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports mit den von den Behörden zugelassenen Waffen. Sie hält ihre Mitglieder zu gegenseitiger Achtung und Kameradschaft an.

Ihre Ziele verwirklicht die Gilde insbesondere durch:

a) Abhaltung jährlicher Gildemeisterschaft und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
b) Förderung des schießsportlichen Nachwuchses und der Jugendarbeit,
c) Abhaltung von Traditionsveranstaltungen in traditioneller Schützenbekleidung (Näheres ist in einer Kleiderordnung geregelt), und
d) eine ideelle Zusammenarbeit mit anderen sportlich und traditionell geprägten Vereinigungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Mitglied des Schützenverbandes Berlin-Brandenburg e.V.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen im Rahmen der Vorstandstätigkeit werden erstattet.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gesellschaftliche Regelungsinhalte

1. Die Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
2. Der Verein ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral. Er tritt für die geschlechtliche Gleichstellung und für die Inklusion von Menschen mit Behinderung ein.
3. Der Verein fördert und begrüßt ehrenamtliches Engagement als Bestandteil des bürgerschaftlichen Engagements. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der guten Verbandsführung.
4. Er tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, fremdenfeindlichen und sexuell diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten, sowie allen Erscheinungen von sexueller Gewalt entgegen.
5. Der schwerwiegende oder wiederholte Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze in den Absätzen 1- 4 kann zur Ablehnung eines Aufnahmebegehrens eines Mitglieds bzw. zum Ausschluss eines Mitglieds führen.
6. Die mobilen Wertgegenstände der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334 sind von kulturhistorischer Bedeutung (z. B. die Königskette, die Ketten der Ritter, königliche Pokale und die Königsscheiben). Sie sind weder veräußerbar, noch sonst
irgendwie übertragbar, es sei denn, dies erfolgte an die Schützengilde zu Spandau (Stiftung). Eine Änderung dieser Regelung bedarf der Zustimmung von ¾ der Mitglieder der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Natürliche oder juristische Personen können Mitglieder werden.
2. Personen können dem Verein als
a) ordentliche Mitglieder
b) Mitglieder der Sportabteilung
c) Mitglieder auf Probe
d) Ehrenmitglieder
angehören
3. Ordentliche Mitglieder sind solche mit allen durch die Satzung geregelten Rechten und Pflichten. Sie sind die verantwortlich entscheidenden und handelnden Träger des Vereins, insbesondere mit dem Recht jederzeit Vorschläge und Anträge zu unterbreiten und damit ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen.
4. Die Mitglieder, die ausschließlich nur als Sportschützen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes beitreten, sind in der Sportabteilung des Vereins zusammengefasst. Die besonderen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sportabteilung ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Sportabteilung, die Bestandteil
dieser Satzung ist.
5. Mitglieder auf Probe sind solche mit dem Ziel, nach einem Jahr ordentliche Mitglieder oder Mitglieder der Sportabteilung zu werden. Die Probemitgliedschaft ist Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Mitglied der Sportabteilung. Ihre Rechte und Pflichten sind die eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des Stimmrechts. Sie haben die Möglichkeit während der einjährigen Probezeit die Mitgliedschaft außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten zu kündigen. Stellen sie nach einem Jahr Probezeit keinen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Mitglied der Sportabteilung, endet die Mitgliedschaft automatisch einen Monat nach Ende der Probezeit.
6. Ehrenmitglieder sind solche ordentlichen Mitglieder, die sich in außerordentlicherweise um den Verein verdient gemacht haben und dafür mit der beitragsfreien Mitgliedschaft und allen Rechten eines ordentlichen Mitglieds geehrt werden.
7. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Dieser leitet den Antrag nach Prüfung durch den Ehrenrat an die Mitgliederversammlung weiter, die über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmebegehrens ist unanfechtbar.
8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, sie ist weder vererblich noch übertragbar. Ihre Ausübung erfolgt ausschließlich persönlich.
9. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per E-Mail bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu erklären. Er wird dann zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Erfolgt die Erklärung nach dem 30. September, wird der Austritt zum Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam.
10. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Möglichkeit der Anhörung zu gewähren.

§ 5 Mehrspartenverein

Der Verein hat eine unbestimmte Anzahl an rechtlich nicht selbständigen Abteilungen. In den Abteilungen werden die im Verein betriebenen Sportarten und traditionellen Aktivitäten organisiert. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können neue Abteilungen begründet oder bestehende Abteilungen aufgelöst werden.

§ 6 Beiträge

1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge und eine Aufnahmegebühr als einmaliger Geldbeitrag erhoben.
2. Über Höhe und Fälligkeit der genannten Leistungen bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss im ersten Quartal des Kalenderjahres zur Jahreshauptversammlung zusammentreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung einberufen. Im Fall der Einberufung als virtuelle Versammlung legt der Vorstand den virtuellen Versammlungsraum und die Form der Stimmabgabe fest.
4. Die Einberufung einer Präsenzversammlung erfolgt in Textform an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes bekannt, kann die Einladung auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen.
5. Die Einberufung einer virtuellen Versammlung erfolgt per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mailadresse oder in postalischer Form unter Benennung der Festlegungen nach Absatz 2 Satz 3. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die nach Absatz 2, Satz 2 fristgemäße Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail bzw. an die postalische Adresse des jeweiligen Mitglieds. Näheres regelt das Gesetz.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
7. Die Versammlung wird, soweit nichts anderes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied geleitet.
8. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beitrag des der Abstimmung vorgehenden Kalenderjahres nicht oder nicht vollständig entrichtet ist.
Mitglieder, die nur der Sportabteilung angehören sind teilnahmeberechtigt, und nur bei der Wahl des Vorstandes Sport stimmberechtigt. Mitglieder auf Probe sind nur teilnahmeberechtigt.
9. Wahlen erfolgen stets geheim, Beschlussfassungen erfolgen offen, es sei denn eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten, und es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
10. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder an einer vom Vorstand initiierten Abstimmung im Umlaufverfahren beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
11. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Feststellung der Stimmenmehrheit unbeachtlich.
12. Vollmachten sind nicht zugelassen.
13. Abweichend von § 33 BGB gilt, dass Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; für die Änderung der Regelung in § 3 Absatz 6 ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs natürlichen ordentlichen Mitgliedern, wobei der Vorstand für Sport auch nur Mitglied der Sportabteilung sein darf, nämlich dem
− Vorsteher
− stellvertretenden Vorsteher
− Vorstand für Finanzen (Rendant)
− Vorstand Schriftführer
− Vorstand für Sport
− Vorstand für Kommunikation
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier natürlichen ordentlichen Mitgliedern, nämlich dem
− Vorsteher
− stellvertretenden Vorsteher
− Vorstand für Finanzen (Rendant)
− Vorstand Schriftführer
3. Der Vorsteher oder der stellvertretende Vorsteher und jeweils ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten die Gilde gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt, wobei in einem Jahr der Vorsteher und der Vorstand für Finanzen, im darauffolgenden Jahr der stellvertretende Vorsteher und der Schriftführer, sowie in dem darauffolgenden Jahr der Vorstand für Sport und Vorstand für Kommunikation gewählt werden. Sie sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist eine Mitgliedschaft von mindestens zwei Jahren.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit Stimmenmehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, wird der Wahlvorgang wiederholt. Im zweiten Wahlgang muss die relative Mehrheit erlangt werden, um gewählt zu sein. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unberücksichtigt.
6. Die Durchführung der geheimen Wahl obliegt einem Wahlausschuss, bestehend aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, der vor der Wahl von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.
7. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, ist für die verbleibende Amtsperiode ein anderes Mitglied in den Vorstand durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Falls der Vorstand nicht vollständig besetzt ist, ist er nach Maßgabe von Absatz 8 trotzdem beschlussfähig.
8. Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von drei Tagen durch ein Vorstandsmitglied als Präsenzversammlung oder virtuelle Vorstandssitzung einzuberufen. Auf Form und Fristvorgaben kann verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Über die Beschlüsse der jeweiligen Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Bei Verhinderung des Schriftführers beschließt der Vorstand zu Beginn der Vorstandssitzung über den Protokollführer.
9. Ein Beschluss ohne Präsenz der Vorstandsmitglieder kann von jedem Vorstandsmitglied herbeigeführt werden. Er ist gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist für die Stimmabgabe muss in der Einladung bestimmt sein und mindestens sieben Tage betragen.
10. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

§ 10 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern der Gilde. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ehrenratsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreise der stimmberechtigten und ordentlichen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Ehrenratsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Ehrenratsmitglied vor Ende seiner Wahlperiode aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig. In den Ehrenrat dürfen nur solche ordentlichen Mitglieder gewählt werden, die regelmäßig an den Versammlungen der Gilde und an Gildeveranstaltungen teilnehmen.
2. Der Ehrenrat ist zuständig für:
a) die Beilegung von Differenzen und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander und dem Vorstand. Anträge sind schriftlich an den Ehrenrat unter Darlegung des Streitfalls zu richten. Der Vorsitzende des Ehrenrats beruft Sitzungen des Ehrenrats ein. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Ehrenrats.
b) die Prüfung und Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Aufnahme bzw. dem Ausschluss von Mitgliedern,
c) Vorschläge für die Wahl der Kassenprüfer

§ 11 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist für die Leitung der Geschäftsstelle und die laufende sowie allgemeine Verwaltung des Vereins zuständig.
2. Falls es die Haushaltslage des Vereins gestattet, kann der Vorstand beschließen, dass die/der Geschäftsführer/in ihr/ihm auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages tätig wird. Der Vorstand handelt diesbezügliche erforderliche Verträge aus und bestimmt die Geschäftskreise.
3. Geschäftsführer sollen als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für den in Absatz 2 benannten Geschäftskreis durch den Vorstand bestellt und in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Die Bestellung von Geschäftsführern berührt die Vertretungsbefugnis des Vorstands in den übertragenen Geschäftsbereichen nicht.

§ 12 Haftungsregelungen

1. Die Haftungsbeschränkung nach § 31b BGB ist auch auf Personen anzuwenden, die vom Verein mit der Durchführung von Tätigkeiten beauftragt wurden, die in seinem Interesse sind und seinen Zwecken dienen, soweit sie dafür nicht mehr als die in § 3 Nr. 26 EStG bestimmte Summe dafür erhalten.
2. Die Vergütungsgrenze nach Ziffer 1 gilt auch für Vereinsmitglieder im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach § 31b BGB.
3. Die Haftung nach § 31a Abs. 1 BGB und § 31b Abs. 1 BGB wird auf Vorsatz beschränkt.
4. Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen der Gilde oder durch Benutzung von Gildeeinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organ, einem Mitglied oder einer Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 Kassenprüfung, Revision, Jahresabschlüsse, Wirtschaftsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Die Amtsperiode der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Sie dürfen kein Mitglied eines für die Geschäftsführung zuständigen Organs des Vereins oder mit der Buchhaltung im Verein betraut sein. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer sind zuständig sämtliche Kassen und Konten des Vereins zu Prüfen. Dies beinhaltet die Kontrolle des Belegwesens in sachlichen und rechnerischen Belangen.
3. Die Prüfung ist einmal im Jahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchzuführen.
4. Die Kassenprüfer fertigen einen Bericht in Textform über die Prüfungsergebnisse an, der der jeweiligen Mitgliederversammlung zu erstatten ist; er soll eine Empfehlung darüber enthalten, ob die Mitgliederversammlung aus Prüfersicht die Entlastung des Vorstandes beschließen möge.
5. Jeder Jahresabschluss des Vereins wird durch einen Steuerberater vorgenommen.

§ 14 Finanzen

1. Die Gilde finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren sowie aus etwaigen Überschüssen und aus Mitteln der Schützengilde zu Spandau (Stiftung) und sonstigen Zuwendungen. Überschüsse und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Gilde verwendet werden.
2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gilde erhalten. Die Gilde darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 15 Haushaltsplan

1. Der Vorstand hat zum Anfang eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen, der auch das Budget der Sportabteilung beinhaltet und diesen der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zur Genehmigung vorzulegen. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen gelten als ordentliche Einnahmen der Gilde. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sind der jeweilige jährliche Mitgliedsbeitrag bzw. die Aufnahmegebühr zu berücksichtigen, die spätestens in der letzten Mitgliederversammlung vor der Jahreshauptversammlung zu beschließen sind.
2. In Ausnahmefällen ist der Vorstand befugt, die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages nach billigem Ermessen als Ausnahmeregelungen festzulegen. Diese sollen zeitlich begrenzt sein. Voraussetzung ist, dass das betreffende Mitglied dem Vorstand gegenüber den Nachweis führt, dass es wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den jeweils festgesetzten Beitrag zu leisten. Die Ausnahmeregelung ist jederzeit widerruflich.

§ 16 Einnahmen und Ausgaben

1. Der Vorsteher oder der stellvertretende Vorsteher, jeweils zusammen mit dem Vorstand Finanzen (Rendant) bewirken alle Ausgaben innerhalb des genehmigten Haushaltsplanes sowie alle Einnahmen.
2. Nach Schluss eines Kalenderjahres hat der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber einen Rechenschaftsbericht abzugeben, der zuvor von Kassenprüfern geprüft werden muss. Wenn und soweit keine Beanstandungen bestehen, ist dem geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen.

§ 17 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten im erforderlichen Rahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zwecke. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, beachtet. Näheres regelt die Datenschutzordnung der Gilde.

§ 18 Auflösung

Zur Auflösung der Gilde bedarf es:
a) einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
b) einer Dreiviertelmehrheit sämtlicher stimmberechtigter ordentlicher Mitglieder
c) der Bestellung von Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schützengilde zu Spandau (Stiftung), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Schützengilde zu Spandau (Stiftung) zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr existieren oder gesetzlich nicht anfallsberechtigt sein, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

In der vorstehenden Fassung beschlossen in Berlin-Spandau
zur Mitgliederversammlung am 20. März 2024

Dr. Klaus Leichter Jürgen Tech
Vorsteher Vorstand Finanzen (Rendant)

Geschäftsordnung Sportabteilung der
Schützengilde zu Spandau (Kooperation) 1334

§ 1 Name und Zweck

In der Sportabteilung sind diejenigen Mitglieder der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334, nachstehend „Gilde“ genannt, zusammengefasst, die sich ausschließlich als Sportschützen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes betätigen und nicht an der Traditionspflege der Gilde teilnehmen. Ziel ist die Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes für alle Sportarten und Altersstufen aller Geschlechter. Die ordentlichen Mitglieder der Gilde gehören gleichzeitig der Sportabteilung an.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Wer ausschließlich der Sportabteilung der Schützengilde zu Spandau (Korporation) 1334 als Mitglied der Sportabteilung beitreten möchte, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand der Gilde zu richten, der den Antrag zur Prüfung an den Ehrenrat weiterleitet. Die Mitgliederversammlung der Gilde entscheidet über den Aufnahmeantrag sodann abschließend. Die Mitgliedschaft in der Sportabteilung ist für alle unbescholtenen natürlichen Personen zugänglich. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können in einer Jugendgruppe aufgenommen werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der Sorgeberechtigten in die Jugendgruppe der Sportabteilung aufgenommen werden.
2. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nachweislich gegenüber dem Vorstand für Sport der Gilde erklärt
3. Im übrigen gilt § 4 Abs. 4, 5, 8, 9, 10 der Satzung der Gilde.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

1. Die Sportschützen der Gilde zahlen einen Jahresbeitrag, der in der Beitragsordnung
der Gilde beschlossen wird (§ 6 der Satzung der Gilde).
2. Der Jahresbeitrag ist an die Gilde zu zahlen.
3. Die Sportabteilung bildet kein eigenes Vermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten

1. Die Sportschützen haben das Recht, den Schießsport auf sportlicher Grundlage zu betreiben.
2. Die Sportschützen sind verpflichtet, bei der Ausübung des Schießsports behördliche Auflagen, die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die Anordnungen der Leitung der Sportabteilung zu befolgen.

§ 5 Organe

Die Sportabteilung hat folgende Organe:
a) Hauptversammlung der Sportabteilung,
b) Leitung der Sportabteilung

§ 6 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich von der Leitung der Sportabteilung einberufen und soll möglichst in zeitlicher Nähe mit der Jahreshauptversammlung der Gilde abgehalten werden.
2. Sie wird von der Leitung der Sportabteilung nach Maßgabe des § 8 der Satzung der Gilde einberufen.
3. Anträge für die Hauptversammlung der Sportabteilung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung bei der Leitung der Sportabteilung in Textform eingereicht werden.
4. Nur volljährige Sportschützen sind wahlberechtigt und wählbar.
5. Für Wahlen und Beschlussfassungen gilt § 8 der Satzung der Gilde mit Ausnahme von § 8 Abs. 8 Satz 2 entsprechend.

§ 7 Leitung der Sportabteilung

1. Die Leitung der Sportabteilung besteht aus
− dem Vorstand für Sport (der Gilde) und
− dem Sportwart
2. Die Mitglieder der Leitung der Sportabteilung werden von der Hauptversammlung der Sportabteilung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Scheidet ein Mitglied der Leitung der Sportabteilung aus, so ist unverzüglich eine entsprechende Nachwahl im Sinne von § 9 Abs. 7 der Satzung der Gilde durchzuführen.
4. Die Leitung der Sportabteilung hat insbesondere die Aufgabe,
− Hauptversammlungen einzuberufen und zu leiten,
− den Schießbetrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.

§ 8 Allgemeines

1. Die Geschäftsordnung der Sportabteilung ist Teil der Satzung der Gilde in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Eine Änderung der Geschäftsordnung der Sportabteilung oder ihre Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung der Gilde (gem. § 8 Abs.11 bzw. § 18 Abs. 1 lit. a und b) der Satzung der Gilde beschlossen werden
3. Wenn und soweit Einzelheiten in der Geschäftsordnung nicht geregelt sind, finden die entsprechenden Vorschriften der Satzung der Gilde sinngemäß Anwendung.

In der vorstehenden Fassung beschlossen in Berlin-Spandau zur Mitgliederversammlung am 20. März 2024

Dr. Klaus Leichter Jürgen Tech
Vorsteher Vorstand Finanzen (Rendant)